Zahntechniker

ADOPTED by FDI General Assembly October, 1998 in Barcelona, Spain
REVISED by FDI General Assembly October, 2007 in New Delhi, India

September, 2015
Bangkok
Thailand

Einführung

Veränderungen in der allgemeinen Praxis, der zahnärztlichen Materialien und dem technischer Fortschritt, z. B. dem digitalen Arbeitsfluss, dem internationalen Handel von Dentallaborprodukten und eine geänderte Einstellung zur Zusammenarbeit machen es notwendig, die Beziehung zwischen dem Zahntechniker und dem Zahnarzt neu zu definieren.

Definition

Zahntechniker1: Ein Mitglied des zahnmedizinischen Teams. Fertigt und repariert nach Verschreibung des Zahnarztes maßgefertigte Vorrichtungen wie Inlays, Onlays, Kronen, Veneers, Brücken, Voll- oder Teilprothesen, Platzhalter, Retainer sowie labiale oder linguale Zahnregulierungsdrähte.

Stellungnahme

1. Allgemeine Verantwortungsbereiche

Die Zahnmedizin ist ein komplexes Fachgebiet der Medizin mit professionellen Standards, die sowohl die Bereiche Prävention, Diagnose und Behandlung von Krankheiten der Hart- und Weichgewebe in Mund und Kiefer, einschließlich der Behandlung von Zahnschäden, und den Ersatz fehlender Zähne zur Wiederherstellung der Mundgesundheit umfasst.

Der Zahntechniker ist für die maßgefertigten Geräte nach den vom Zahnarzt verschriebenen Spezifikationen verantwortlich. Aus diesem Grund:

  • Ist die FDI gegen jegliche Art von Diagnose, Planung oder Behandlung von Patienten durch Zahntechniker,
  • Ist die FDI gegen jegliche Undergraduate- und Postgraduate-Ausbildung, die Zahntechnikern den Titel und/oder Status eines qualifizierten, unabhängigen Dienstleisters im Gesundheitsbereich verleiht,
  • Warnt die FDI die zuständigen Behörden aller Länder vor potenziell gesundheitsschädlichen Folgen für die Bevölkerung, sollte Zahntechnikern das Recht zur Behandlung von Patienten eingeräumt werden.

2. Arbeitsbeziehungen

Erfordert eine zahnärztliche Behandlung eine Zusammenarbeit zwischen Zahnarzt und Zahntechniker im Hinblick auf die bestmögliche Mundgesundheitsversorgung für die Bevölkerung, sollte der Zahnarzt mit einem ordnungsgemäß qualifizierten Zahntechniker zusammenarbeiten.

2.1 Der Zahnarzt sollte:

  • Allen rechtlichen und ethischen Pflichten bei der Durchführung aller klinischen Maßnahmen nachkommen.
  • Allein sowohl für die Diagnose als auch die Folgemaßnahmen verantwortlich sein und dadurch eine kontinuierliche Betreuung des Patienten gewährleisten.
  • Die rechtliche Verantwortung gegenüber dem Patienten sowohl in Bezug auf die eigenen klinischen Behandlungen als auch auf die verschriebenen Geräte des Zahntechnikers übernehmen.
  • Den Zahntechniker durch beste Informationen (Abdrücke, Modelle, Bilder, Daten) sowie spezifische schriftliche Anweisungen und Spezifikationen bezüglich der benötigten Dienstleistung in die Lage versetzen, die beste Servicequalität zu leisten.
  • Ein Konformitätszertifikat der verschriebenen zahnmedizinischen Vorrichtung entgegennehmen und behalten.
  • Alle Daten im Zusammenhang mit der Krankheit des Patienten sowie Aufzeichnungen über die Behandlung schützen.

2.2 Der Zahntechniker sollte:

  • Seinen Beruf im Rahmen der gesetzlich zugelassenen Tätigkeitsbeschreibung ausüben.
  • Lebenslange Fortbildung, einschließlich aktualisierter Kenntnisse zur Infektionsbekämpfung, verfolgen.
  • Die Instruktionen, Anweisungen und Spezifikationen des Zahnarztes akzeptieren und befolgen.
  • Sich hinsichtlich alternativer bzw. neuer Techniken und Verfahren mit dem Zahnarzt in Verbindung setzen.
  • Sicherstellen, dass nur zertifizierte Produkte und Methoden verwendet werden, um einen hochwertigen Service zu gewährleisten.
  • Als Hersteller dem Zahnarzt ein Konformitätszertifikat für die verschriebene maßgefertigte zahnmedizinische Vorrichtung aushändigen.
  • Die Anweisungen und Hinweise der Materialhersteller befolgen.
  • Gemäß den landesspezifischen Bestimmungen die rechtliche Verantwortung für die im Labor ausgeführte Arbeit übernehmen.
  • Dem Zahnarzt alle notwendigen Informationen über die hergestellte Laborarbeit einschließlich der verwendeten Materialen übermitteln.
  • Alle Daten einschließlich der persönlichen Daten der Patienten und deren zahnmedizinische Geräte schützen.

Literaturnachweise

  1. Diese Person kann in anderen Ländern unterschiedliche Berufsbezeichnungen haben

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